Amtliche Bekanntmachungen
2024
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26.11.2024 eine Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung beschlossen. Der 1. Bürgermeister hat die Satzung am 27.11.2024 ausgefertigt. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht:
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Chieming
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Chieming folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1 Änderung
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Chieming (BGS-WAS) vom 18.12.2001 („Chieminger Nachrichten“ vom 21.12.2001 Nr. 51/52) wird wie folgt geändert:
§ 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt 1,35 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Chieming, 27.11.2024
gez.
Stefan Reichelt
1. Bürgermeister (S)
Link zur konsolidierten Fassung in der Ortsrechtssammlung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26.11.2024 eine Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen. Der 1. Bürgermeister hat die Satzung am 27.11.2024 ausgefertigt. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht:
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Chieming
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Chieming folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1 Änderung
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Chieming (BGS-EWS) vom 07.09.2001 („Chieminger Nachrichten“ vom 14.09.2001 Nr. 37) wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt 2,81 € pro Kubikmeter Abwasser.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Chieming, 27.11.2024
gez.
Stefan Reichelt
1. Bürgermeister (S)
Link zur konsolidierten Fassung in der Ortsrechtssammlung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.11.2024 eine Änderung der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Der 1. Bürgermeister hat die Satzung am 14.11.2024 ausgefertigt. Die Satzungsänderung wird hiermit bekannt gemacht:
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Chieming folgende Satzung:
Satzung zur Änderung der 7. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Chieming
§ 1 Änderungen
Die Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2011, bekannt gemacht in den Chieminger Nachrichten Nr. 46 vom 18.11.2011 wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Für die Inanspruchnahme des Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Aufbahrung des Leichnams im Sarg bzw. bei Aufstellung der Urne mit den eingeäscherten sterblichen Überresten des/der Verstorbenen 135,00€
b) für die Vorbereitung der Beisetzung sowie die Reinigung 67,50 €
c) für die Zurverfügungstellung von Schalenpflanzen zur Ausschmückung des Aufbahrungsraumes 5,50 €
d) für die Aufbewahrung von Urnen, wenn die Bestattung erst später erfolgt, je angefangenen Monat 25,56 €
e) für die Aufbewahrung des Leichnams im Sarg, bzw. bei Aufstellung der Urne mit den eingeäscherten sterblichen Überresten des/der Verstorbenen, wenn die Bestattung auf Antrag nach Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist stattfindet, pro angefangenem Benutzungstag 10,00 €
(2) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers für die Dienstleistung während der Beerdigung beträgt 50,00 €
(3) Die Gebühr beträgt für das Ausheben und Verfüllen des Grabes
a) für Familiengräber oder Einzelgräber 720,00 €
b) für Erdurnengräber 250,00 €
c) für Erdurnengräber ohne Angehörige 125,00 €
(4) Die Gebühr nach Absatz 3 erhöht sich im Falle der Tieferbettung jeweils um 45,00€
(5) Die Gebühr für die Bereitstellung und Aushang des Grabes mit Grabmatten, sowie die Bereitstellung und Abdeckung des Grabaushubes mit grünen Matten beträgt 75,00 €
(6) Soweit beim Ausheben des Grabes der Einsatz eines Kompressors notwendig ist, werden je Einsatzstunde berechnet 45,00 €
(7) Die Gebühr für eine Beisetzung in der Urnenmauer bzw. an einem Baumurnengrab mit vorhandener Röhre beträgt 202,50 €
(8) Bei Exhumierung bzw. bei Umbettung beträgt die Gebühr für das Ausheben des Grabes, die Bergung der sterblichen Überreste, das Schließen des Grabes sowie die Abfuhr der Erde 903,50 €
(9) Bei Exhumierung bzw. bei Umbettung beträgt die Gebühr für das Ausheben des Urnengrabes, die Bergung der sterblichenÜberreste, das Schließen des Grabes sowie die Abfuhr der Erde 157,50 €
(10) Zuschlag für eine Beerdigung am Samstag 150,00 €
(11) Außerdem werden folgende Gebühren erhoben:
a) Entfernen der Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab 83,30 €
b) Entfernen der Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Familiengrab 95,20 €
c) Zuschlag zu Buchst. a und b für gleichzeitiges Entfernen des Grabsteines oder Grabkreuzes und Ablegen in der Nähe der Grabstelle 172,55 €
d) Entfernen der Einfassung mit Grabplatte und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab 190,40 €
e) Entfernen der Einfassung mit Grabplatte und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Familiengrab 238,00 €
f) Entfernen der Grabplatte ohne Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab 172,55 €
g) Entfernen der Grabplatte ohne Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle - Familiengrab 208,25 €
h) Zuschlag zu Buchst. d mit g für gleichzeitiges Entfernen und Ablegen des Grabsteines oder Grabkreuzes in der Nähe der Grabstelle 107,10 €
i) Entfernen sowie Wiederanbringen Grabplatte – Einzelgrab (anonymes Grab) 184,45 €
j) Entfernen und Anbringen der Granitabdeckplatte der Wandurnenkammer 10,00 €
k) Entfernen der Grabplatte sowie Ablegen in der Nähe der Grabstelle - Erdurnengrab 83,30
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Chieming, 27.11.2024
gez.
Stefan Reichelt
1. Bürgermeister (S)
Link zur konsolidierten Fassung in der Ortsrechtssammlung: