Sprungziele

Amtliche Bekanntmachungen

2024

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26.11.2024 eine Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung beschlossen. Der 1. Bürgermeister hat die Satzung am 27.11.2024 ausgefertigt. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht:

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Chieming

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Chieming folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1 Änderung

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Chieming (BGS-WAS) vom 18.12.2001 („Chieminger Nachrichten“ vom 21.12.2001 Nr. 51/52) wird wie folgt geändert:

§ 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt 1,35 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Chieming, 27.11.2024

gez.

Stefan Reichelt

1. Bürgermeister                                                 (S)

 

Link zur konsolidierten Fassung in der Ortsrechtssammlung:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Chieming (BGS-WAS), gültig ab 01.01.2025

 

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26.11.2024 eine Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen. Der 1. Bürgermeister hat die Satzung am 27.11.2024 ausgefertigt. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht:

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Chieming

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Chieming folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Änderung

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Chieming (BGS-EWS) vom 07.09.2001 („Chieminger Nachrichten“ vom 14.09.2001 Nr. 37) wird wie folgt geändert:

§ 10 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt 2,81 € pro Kubikmeter Abwasser.

§  2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Chieming, 27.11.2024

gez.

Stefan Reichelt

1. Bürgermeister                                                 (S)

 

Link zur konsolidierten Fassung in der Ortsrechtssammlung:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Chieming (BGS-EWS), gültig ab 01.01.2025

 

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.11.2024 eine Änderung der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Der 1. Bürgermeister hat die Satzung am 14.11.2024 ausgefertigt. Die Satzungsänderung wird hiermit bekannt gemacht:

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Chieming folgende Satzung:

Satzung zur Änderung der 7. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Chieming

§ 1 Änderungen

Die Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2011, bekannt gemacht in den Chieminger Nachrichten Nr. 46 vom 18.11.2011 wird wie folgt geändert:

§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Für die Inanspruchnahme des Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Aufbahrung des Leichnams im Sarg bzw. bei Aufstellung der Urne mit den eingeäscherten sterblichen Überresten des/der Verstorbenen 135,00€

b) für die Vorbereitung der Beisetzung sowie die Reinigung 67,50 €

c) für die Zurverfügungstellung von Schalenpflanzen zur Ausschmückung des Aufbahrungsraumes 5,50 €

d) für die Aufbewahrung von Urnen, wenn die Bestattung erst später erfolgt, je angefangenen Monat 25,56 €

e) für die Aufbewahrung des Leichnams im Sarg, bzw. bei Aufstellung der Urne mit den eingeäscherten sterblichen Überresten des/der Verstorbenen, wenn die Bestattung auf Antrag nach Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist stattfindet, pro angefangenem Benutzungstag 10,00 €

(2) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers für die Dienstleistung während der Beerdigung beträgt 50,00 €

(3) Die Gebühr beträgt für das Ausheben und Verfüllen des Grabes

a) für Familiengräber oder Einzelgräber 720,00 €

b) für Erdurnengräber 250,00 €

c) für Erdurnengräber ohne Angehörige 125,00 €

(4) Die Gebühr nach Absatz 3 erhöht sich im Falle der Tieferbettung jeweils um 45,00€

(5) Die Gebühr für die Bereitstellung und Aushang des Grabes mit Grabmatten, sowie die Bereitstellung und Abdeckung des Grabaushubes mit grünen Matten beträgt 75,00 €

(6) Soweit beim Ausheben des Grabes der Einsatz eines Kompressors notwendig ist, werden je Einsatzstunde berechnet 45,00 €

(7) Die Gebühr für eine Beisetzung in der Urnenmauer bzw. an einem Baumurnengrab mit vorhandener Röhre beträgt 202,50 €

(8) Bei Exhumierung bzw. bei Umbettung beträgt die Gebühr für das Ausheben des Grabes, die Bergung der sterblichen Überreste, das Schließen des Grabes sowie die Abfuhr der Erde 903,50 €

(9) Bei Exhumierung bzw. bei Umbettung beträgt die Gebühr für das Ausheben des Urnengrabes, die Bergung der sterblichenÜberreste, das Schließen des Grabes sowie die Abfuhr der Erde 157,50 €

(10) Zuschlag für eine Beerdigung am Samstag 150,00 €

(11) Außerdem werden folgende Gebühren erhoben:

a) Entfernen der Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab 83,30 €

b) Entfernen der Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Familiengrab 95,20 €

c) Zuschlag zu Buchst. a und b für gleichzeitiges Entfernen des Grabsteines oder Grabkreuzes und Ablegen in der Nähe der Grabstelle 172,55 €

d) Entfernen der Einfassung mit Grabplatte und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab 190,40 €

e) Entfernen der Einfassung mit Grabplatte und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Familiengrab 238,00 €

f) Entfernen der Grabplatte ohne Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle – Einzelgrab 172,55 €

g) Entfernen der Grabplatte ohne Einfassung und Ablegen in der Nähe der Grabstelle - Familiengrab 208,25 €

h) Zuschlag zu Buchst. d mit g für gleichzeitiges Entfernen und Ablegen des Grabsteines oder Grabkreuzes in der Nähe der Grabstelle 107,10 €

i) Entfernen sowie Wiederanbringen Grabplatte – Einzelgrab (anonymes Grab) 184,45 €

j) Entfernen und Anbringen der Granitabdeckplatte der Wandurnenkammer 10,00 €

k) Entfernen der Grabplatte sowie Ablegen in der Nähe der Grabstelle - Erdurnengrab 83,30

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Chieming, 27.11.2024

gez.

Stefan Reichelt

1. Bürgermeister                                                 (S)

 

Link zur konsolidierten Fassung in der Ortsrechtssammlung:

Friedhofsgebührensatzung (FGS), gültig ab 01.01.2025

De-Mail ermöglicht eine nachweisbare und vertrauliche elektronische Kommunikation. Zudem kann sich bei De-Mail niemand hinter einer falschen Identität verstecken, denn nur Nutzer mit einer überprüften Identität können De-Mails versenden und empfangen.

Wenn Sie uns eine De-Mail an die oben angegebene Adresse senden möchten, benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse, die Sie bei den staatlich zugelassenen De-Mail-Anbietern erhalten.

Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.